Ihre Rentenvorsorge

Statut der Deutschen Rente

Artikel 1 – Name, Rechtsform
Die Deutsche Rente (DR) ist die einzige staatliche soziale Absicherungseinrichtung des Königreiches Deutschland (kurz: KRD) für die Versorgung im Ruhestand. Sie untersteht dem Gesundheitsministerium oder seiner ähnlichen Organisationsstruktur. Sie ersetzt auf Antrag für alle Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen des KRD die gesetzliche Rente und die privaten Rentenversicherungen der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 2 – Aufgaben
(1) Die Deutsche Rente (kurz: DR) als staatliche Einrichtung hat die Aufgabe, die ganzheitliche Altersversorgung der Abgesicherten zu leisten. Zudem ist es Aufgabe der DR, die Gesundheit und die Lebenskraft der Menschen im Alter zu erhalten, diese wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu bessern. Die Abgesicherten sind für ihre Gesundheit und Lebenskraft mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Deutsche Rente hat den Abgesicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
(2) Die Deutsche Rente hat die Aufgabe, mit den eingehenden Rentenbeträgen reale Substanzwerte (z.B. Häuser mit verschiedenen Nutzungseigenschaften) zu schaffen. Diese sind deutsches Staatsvermögen und in die öffentlich-rechtliche Stiftung Königreich Deutschland einzubringen, welche die Aufgabe hat, umfassendes Allgemeinwohl herzustellen. Diese Substanzwerte müssen einen dauerhaften Markt- und Gebrauchswert aufweisen und in der Lage sein, weitere Werte zu generieren. Die Ruheständler haben bis zu ihrem Tod anteilige Nießbrauchsrechte an den geschaffenen Sachwerten. Näheres dazu regelt ein Gesetz des Königreiches Deutschland.
(3) Die Deutsche Rente ist als staats- oder staatsähnlicher Zweckbetrieb verpflichtet, zur Finanzierung des öffentlichen Lebens im Königreich Deutschland (KRD) und zur Erhöhung des Allgemeinwohls sämtliche Überschüsse in den (Staats-) Haushalt des KRD einzustellen.

Artikel 3 – Leistungen
(1) Die Deutsche Rente gewährt die im Einzefallvertrag vom Königreich Deutschland zur Verfügung gestellten Leistungen. Dazu gehören Leistungen wie Unterkunft, Gesundheits- oder Pflegedienste, Lebensmittelversorgung, finanzielle Unterstützungsleistungen und/oder weitere Leistungen. Die Leistungen sind nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu erbringen.
(2) Die DR bemüht sich darum, Verträge mit ganzheitlich arbeitenden Bauträgern der Vereinigung KRD oder Unternehmern des KRD und anderen Leistungserbringern zu schließen. Diese Leistungserbringer sind der Verfassung des KRD und den nachrangigen Gesetzen des KRD verpflichtet. Sie haben nach den ethischen und ganzheitlichen Grundsätzen der Verfassung des KRD und der DR zu arbeiten und sind ausschließlich dem Wohle des Mitglieds und der Allgemeinheit verpflichtet. Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Fehlhandlung kann zu rechtlichen Konsequenzen und/oder zu Wiedergutmachungsverpflichtungen oder Schadensersatzansprüchen  führen.
(3) Zur Feststellung von eventuellen Fehlhandlungen bestellt die DR im Verdachtsfalle einen fähigen und der Wahrhaftigkeit verpflichteten Gutachter oder Sachverständigen.

Artikel 4 – Wohn-, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen und Eigentumsform
(1) Das Königreich Deutschland wird bei erheblichen Mitgliederzahlen in der DR unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eigene Wohn-, Gesundheits- und Pflegehäuser errichten. Diese Wohn-, Gesundheits- und Pflegehäuser und die in Ihnen erbrachten Leistungen sind nach dem neuesten Stand der Baukunst, der Medizin und Pflege und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu erbringen und sie sind ausschließlich am ganzheitlichen Wohle des Mitgliedes/Bürgers im Königreich Deutschland und der Allgemeinheit auszurichten.
(2) Die Einrichtungen des neuen deutschen Rentenwesens sind Zweckbetriebe der Stiftung Königreich Deutschland und/oder Deutsches Staatseigentum. Sie dürfen ausschließlich aus Mitteln der DR und deren Überschüssen oder aus Mitglieder-/Bürgereinlagen in der Königlichen Reichsbank und deren angeschlossenen Filialen finanziert werden.

Artikel 5 – Zahlungsmöglichkeiten
(1) Rentenbeträge können gegenwärtig in Euro, E-Mark oder einer anderen gesetzlichen Währung des KRD gezahlt werden. Im Falle eines inflationären Euros, können die Beiträge in Euro und E-Mark/gesetzlicher Währung des KRD gemäß dem vom Königreich Deutschland festgelegten Wechselkurses unterschiedlich sein.
(2) Das KRD kann die Auswahl des Zahlungsmittels bestimmen oder auch ein alleiniges Zahlungsmittel festlegen.

Artikel 6 – Vertragsänderungen/Beitragserhöhungen
(1) Allgemeine Vertragsänderungen oder Beitragserhöhungen ohne Zustimmung der Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen sind unstatthaft. Sie dürfen nur mit Einverständnis der Abgesicherten zur Stärkung des Haushaltes des KRD für alle gleich zur Erhöhung des Allgemeinwohls erhoben werden. Sollten im Euroraum durch inflationäre Gegebenheiten Beitragsanpassungen vorgenommen werden müssen, sind diese ausschließlich an der Inflation und der allgemeinen Preiserhöhung anzugleichen.

Artikel 7 – Mitgliedschaft der Mitglieder/Staatsangehörigen/Bürger in der DR - Verpflichtung zur Vertraglichkeit
(1) Bürger im KRD und Arbeitnehmer in einem Unternehmen im KRD sind verpflichtet, zahlendes Mitglied in der DR zu sein. Arbeitnehmer in einem Staats-/Zweckbetrieb des KRD sind beitragsfreies Mitglied in der DR. Staatsbürger und Staatsangehörige des KRD, die in der Bundesrepublik in Deutschland abgemeldet sind, die alleinig der Rechteordnung des KRD unterstehen und im Angestelltenverhältnis tätig sind, sind verpflichtet in der DR abgesichert zu sein.

Artikel 8 – Rechtsanspruch
(1) Alle Mitglieder/Staatszugehörigen, Staatsangehörigen, Bürger des KRD haben einen (bedingten) Anspruch auf rechtliches Gehör bei Streitigkeiten zwischen der Gebietskörperschaft/dem KRD und dem Mitglied/Staatszugehörigen, Staatsangehörigen, Bürgern, sowie zwischen den Mitglieder/Staatszugehörigen, Staatsangehörigen, Bürgern untereinander vor einem deutschen Einzelrichter oder einem Gericht des KRD. Alle Vertragspartner der Deutschen Rente haben bedingten Rechtsanspruch im Sinne des § 194 BGB auf Leistungen der Deutschen Rente, die sie vor einem Einzelrichter oder einem Gericht des KRD oder als Bürger des Königreiches Deutschland kostenfrei vor einem Deutschen Staatsgericht geltend machen können.

Artikel 9 – Verwaltung
(1) Der Vorstand der Deutschen Rente leitet in Verbindung mit einem Rechtkundigen die Tätigkeiten der Deutschen Rente. Der Vorstand übt die Aufsicht über die Verwaltung aus und setzt sich für die Belange der Beigetretenen der Deutschen Rente ein. Der Vorstand vertritt die Interessen der Beigetretenen nach Innen und die Deutsche Rente nach Außen. Er arbeitet eigenverantwortlich und haftet dem Obersten Souverän für die ordnungsgmäße Durchführung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Deutschen Rente.
(2) Die Verwaltung der Deutschen Rente ist auf preiswerte und effiziente Weise zu führen. Zahlbetragserhöhungen wegen Problemen der Finanzierung der Verwaltung sind unstatthaft.
(3) Der Vorstand der DR arbeitet ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Diese darf den Betrag von 3000,- Euro/E-Mark/Reichsmark monatlich nicht überschreiten. Einem Mitglied des Vorstandes der DR ist es untersagt, bei Erhalt einer Aufwandsentschädigung, die den Betrag von 2500 Euro/E-Mark/Reichsmark überschreitet, zusätzliche anderweitige Geldbezüge zu erhalten. Sollte das Mitglied des Vorstandes der DR anderweitige geldliche oder sachwertliche Bezüge (z.B. Beratungshonorare, Vorstandsgehälter, Vergünstigungen, Sachwerte, Genußrechte usw.) erhalten, sind diese anzurechnen.
(4) Das Vorstandsmitglied darf jedoch anderweitige selbständige Tätigkeiten ausüben, bei der durch eigene Leistung generierte zusätzliche Einnahmen statthaft sind. Näheres regelt ein Gesetz des KRD.

Artikel 10 – Beiträge
(1) Die Beträge sind von den Mitgliedern/Staatszugehörigen, Staatsangehörigen, Bürgern monatlich pünktlich zu zahlen. Die Höhe des Zahlbetrages richtet sich nach den im Antrag auf Mitgliedschaft vereinbarten Leistungen, dem Gesundheitszustand und weiteren Faktoren. Amtsträger oder Mitarbeiter von Zweckbetrieben/Staatsbetrieben sind beitragsfreie Mitglieder.
(2) Der Umfang der Leistungen richtet sich nachdem der Vertrag zur Einzelfallabsicherung für den Ruhestand bzw. nach den im Vertrag zur sozialen Absicherung für Arbeitnehmer bestehenden Vereinbarungen, dem Bruttoentgeld des Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen und weiteren Faktoren. Amtsträger oder Mitarbeiter staatlicher Zweckbetriebe sind auch ohne Bestehen eines individuellen Leistungsvertrags in Verbindung mit der Einzelfallabsicherung für den Ruhestand abgesichert.
(3) Sollte die vereinbarte Leistung des Abgesicherten nach 2 Monaten noch nicht beglichen sein, erfolgt die erste Mahnung, nach 3 Monaten die 2. Mahnung (zzgl. 2 E-Mark pro versäumten Monat).

Artikel 11 – Pfandrecht
(1) Das Mitglied/der Staatszugehörige, der Staatsangehörige, der Bürger räumt den Obersten Souverän des KRD oder einem von diesem bestallten Amtsträger im Sinne des Antrages oder der Zusatzvereinbarung ein unbestimmtes erstrangiges Pfandrecht auf alle Werte des Mitgliedes/Staatszugehörigen, des Staatsangehörigen, des Bürgers des KRD ein.
(2) Im Falle von Uneinbringlichkeit des Beitrages verpflichtet sich das Mitglied/ der Staatszugehörige, der Staatsangehörige, der Bürger des KRD gemeinnützige Tätigkeiten im Werte der Höhe des ausstehenden Betrages zu leisten. Das KRD kann dem Mitglied/Staatszugehörigen, dem Staatsangehörigen, dem Bürger des KRD eine sinnvolle angemessene Tätigkeit zur Begleichung der Zahlbetragsrückstände zuweisen.

Artikel 12 – Finanzierung und Rücklagen
Die Deutsche Rente finanziert sich, bildet Rücklagen und schafft Werte aus:

  1. den Mitgliedsbeträgen zur Deutschen Rente
  2. den Mieteinnahmen der mit den Beträgen geschaffenen Gebäude
  3. hilfsweise aus den Einlagen der Königlichen Reichsbank und/oder ihren angeschlossenen Filialen
  4. zusätzlich hilfsweise aus den Erträgen der deutschen Zweckbetriebe/Staatsbetriebe.

Artikel 13 - Vertragsanbahnung/Vertragschluß
(1) Die Deutsche Rente schließt nebenabredliche Verträge nur mit Staatsvereinsangehörigen oder Staatsvereinszueghörigen.
(2) Die Deutsche Rente kann diese Verträge selbst anbahnen und abschließen. Sie und ihr Träger können sich auch lizensierten externen Dienstleistern zur Anbahnung der Vertraglichkeiten mit Beitrittswilligen bedienen. Diese erhalten für ihre Tätigkeiten eine Vermittlungsprovision in Höhe zweier monatlicher Beiträge des Beigetretenen. Der lizensierte Dienstleister hat seine fachliche Qualifikation nachzuweisen und muß als Einzeldienstleister mindestens Staatszugehöriger sein. Im Fall, daß es sich bei dem Dienstleister um eine Innengesellschaft oder ein freies Unternehmen des Königreiches Deutschland handelt, muß der Hauptverantwortliche Staatsvereinsangehöriger sein.
(3) Ebenso können Verträge in den Filialen der "Reichsbank" und der "Kooperationskasse" geschlossen werden. Die in diesen Filialen tätigen Mitarbeiter müssen ebenso über die erforderliche Qualifikation verfügen und mindestens Staatsvereinszugehörige sein.

Artikel 14 – Beendigung des individuellen Leistungsvertrages (Nebenabrede)
(1) Für freiwillig Abgesicherte besteht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. 2Im Fall einer Änderung der gegenseitigen Leistungsvereinbarung des DR durch die DR tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft.
(2) Die Mindestvertragslaufzeit für freiwillig Abgesicherte beläuft sich auf 18 Monate. Sollte das Mitglied/der Staatszugehörige, der Staatsangehörige, der Bürger vor Ablauf der Mindestlaufzeit in ein nachweislich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik in Deutschland wechseln, ist eine sofortige Vertragsbeendigung durch Nachweis der neuen bundesrepublikanischen Versicherung möglich.

Artikel 15 – Schlußbestimmungen
(1) Das Mitglied/der Staatszugehörige, der Staatsangehörige, der Bürger erkennt durch seine Unterschrift im unselbstständigen Vertrag zur Einzelfallabsicherung für den Ruhestand (Nebenabrede) die Statuten der DR vollumfänglich an.
(2) Die DR kann dieses Statut jederzeit ergänzen und/oder erweitern. Sollten einzelne Bestimmungen nicht oder noch nicht umsetzbar sein oder Geltung erlangen können, berühren diese Bestimmungen nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Sollten Lücken bestehen, gelten diejenigen Bestimmungen, die nach ethischen und ganzheitlich wirtschaftlichen und allgemeinwohlorientierten Maßstäben festgelegt werden würden. Ergänzend gelten weitere Gesetze und Bestimmungen des KRD und/oder ethische Grundsätze.

 Statut der Deutschen Rente
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Über uns

Die Deutsche Rente wurde als Alternative zum bestehenden Rentensystem geschaffen. Wir verwenden die Gelder der Menschen, die bis zum Renteneintrittsalter ihre eigene Rente eingezahlt haben, um "staatseigene" also volkseigene dauerhafte Sach- und Gebrauchswerte zu schaffen, die wiederum weitere Erträge zur Steigerung des Allgemeinwohls schaffen.

Die Deutsche Rente ist eine Institution des KRD. Durch das Einsehen des Angebotes werden Sie temporär Zugehöriger zum KRD. Es entstehen daraus keine weiteren Rechte oder Pflichten.

Anschrift

Königreich Deutschland
Deutsche Rente
Am Bahnhof 4
06889 Lutherstadt Wittenberg

03491 631 465

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