Ihre Rentenvorsorge
Statut der Deutschen Beschäftigungsabsicherung
§ 1 Name, Rechtsform
(1) Die Deutsche Beschäftigungsabsicherung (DBA) ist eine staatliche Absicherungseinrichtung des Königreiches Deutschland für den Fall von Arbeitslosigkeit.
(2) Wenn ein Staatsangehöriger oder Staatszugehöriger, der in einem bundesrepublikanischen Unternehmen oder im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik tätig ist, die Deutsche Heilfürsorge als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs.1 Nr. 13 erwählt, dann ist auch die Zahlung eines 3 %igen Beitrages in der DBA verpflichtend.
(3) Die Deutsche Heilfürsorge ersetzt die Krankenkasse der Bundesrepublik. Die DBA ersetzt die Arbeitslosenversicherung der Bundesrepublik.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Einrichtungen der DBA sorgen im Fall von Existenz- oder Wohlstandsgefährdung und auf den Wunsch eines Arbeitswilligen hin für die Vermittlung einer bezahlten existenzsichernden Beschäftigungs-, Arbeits- oder Berufungsstelle. Die Einrichtungen der DBA haben die Aufgabe, Personen und Menschen in ein sinnhaftes geregeltes und angemessen bezahltes Arbeits-, Berufs- oder Berufungsleben zu führen.
(2) Im Fall von Arbeitslosigkeit eines Staatsangehörigen oder Staatszugehörigen, der in einem bundesrepublikanischen Unternehmen tätig war und mindestens 18 Monate in die DBA eingezahlt hat, bietet das Königreich Deutschland innerhalb der Rechteordnung des Königreiches Deutschland eine Anstellung im innerhalb Deutschlands. Dabei sind die von der Bundesrepublik angewandten Grundsätze im Umgang mit Arbeitslosen unbeachtlich. Die Möglichkeit, in einem anderen bundesrepublikanischen Unternehmen tätig zu werden, ist davon nicht berührt.
§ 3 Leistungen
(1) Der Oberste Souverän und Träger der Deutschen Beschäftigungsabsicherung gewährt die im Einzelfallvertrag vereinbarten Leistungen nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit.
(2) Der Oberste Souverän bietet jedem Menschen im Königreich Deutschland, der eine nebenvertragliche Vereinbarung zur DBA geschlossen und mindestens 18 Monate diese Vereinbarung innehatte, eine Beschäftigung in einem Staats- oder Zweckbetrieb des Königreiches Deutschland an, wenn der Arbeitnehmer nicht wieder in einem bundesrepublikanischen Unternehmen oder im dortigen öffentlichen Dienst tätig wird. Die bezahlte Tätigkeit im Königreich Deutschland soll mindestens existenzsichernd, besser aber Wohlstand sichernd sein und einen sinnvollen Beitrag zur Fortentwicklung des Königreiches Deutschland, des Allgemeinwohls und der menschlichen Evolution leisten.
(3) Der Oberste Souverän gewährt mithilfe der DBA das in Art. 20 und Art. 56 der Verfassung Königreich Deutschland gewährte Recht auf Arbeit und Gesundheit. Die DBA ist nicht dazu da, leistungsloses Einkommen zu gewähren. Dieses wird ausschließlich übergangsweise in Einzelfallabsprache während der nachvollziehbaren Bemühungen um bezahlte Beschäftigung gezahlt. Tätigkeits- oder Arbeitsunwillige erhalten keine monetären Leistungen der DBA.
(4) Die Mindestvertragslaufzeit bei freiwillig Abgesicherten in der DBA beträgt mindestens 18 Monate, bevor für den Träger der DBA eine Leistungsverpflichtung erwächst.
§ 4 Eigentumsform der Staats- oder Zweckbetriebe
(1) Gemäß Art. 29 der Verfassung des Königreiches Deutschland ist das Oberhaupt des Staates Eigetümer der Staatsbetriebe und vorrangiger Entscheidungsträger bei der Mittelverwendung der Erträge.
(2) Die DBA ist als unselbständige zweckbezogene Institution des Staates Königreich Deutschland verpflichtet, zur Finanzierung des öffentlichen Lebens und zur Erhöhung des Allgemeinwohls alle Überschüsse in den Hauhalt des Königreiches Deutschland einzustellen.
(3) Die aus Mitteln der DBA geschaffene Substanz (Boden und unbewegliches Vermögen) der Staats- oder Zweckbetriebe sind vordringlich in das Grundstockvermögen der Stiftung Königreich Deutschland einzubringen. Die Grundsätze des Stiftungsrechtes sind anzuwenden. Das Oberhaupt des Königreiches Deutschland entscheidet darüber.
§ 5 Leistungsverrechnung
(1) Ausgleich kann gegenwärtig in einzelfallvertraglich vereinbarten Leistungen in der Währung des Königreiches Deutschland, in Sachleistungen oder in Euro geleistet werden.
(2) Der Oberste Souverän kann die Auswahl des Zahlungsmittels im Einzelfall oder auch allgemein bestimmen oder auch ein alleiniges Zahlungsmittel festlegen.
§ 6 Vertragsänderung
(1) Die Sätze der Arbeitslosenversicherung der Bundesrepublik sind bis auf Widerruf durch den Obersten Souverän auch in der DBA geltende Beitragssätze.
(2) Bei einem Wechsel des Unternehmens, bei dem der Beitragszahler Arbeitnehmer ist, in die Rechteordnung des Königreiches Deutschland, entfällt die Zahlung zur DBA. In dem Fall bleibt der Betrag beim Unternehmer und es fallen nur die insgesamt 34 % vom Bruttolohn Sozialabgabe für Gesundheit, Ruhestand, Pflege und Unfall an. Lohnsteuer wird nicht erhoben.
§7 Rechtsanspruch
Alle Staatsangehörigen und Staatszugehörigen des Königreiches Deutschland haben einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Staatsgericht oder einem deutschen Einzelrichter des Königreiches Deutschland bei allen Streitigkeiten zwischen dem KRD, seinen Institutionen und den Staatsangehörigen und Staatszugehörigen untereinander.
§ 8 Verwaltung
Die Verwaltung der Deutschen Beschäftigungsabsicherung ist auf preiswerte und effiziente Weise zu führen.
§ 9 Finanzen
Das Oberhaupt des Staates Königreich Deutschland ist bestrebt, mit jedem Einzelfallvertrag einen Überschuß zu erzielen. Der Überschuß wird in erstem Rang zur Förderung Unserer gemeinwohlorientierten Strukturen und Projekte genutzt. Zusätzlich sichert er die Arbeitskraft der Beschäftigten.
Die Leistung der Absicherung von Beschäftigten wird durch folgende Mittel erbracht:
a) jegliche Zahlungen der Staatsangehörigen und Staatszugehörigen in die Sozialsysteme des KRD.
b) Kapitalüberlassungen, welche mithilfe der Königlichen Reichsbank eingenommen werden.
c) hilfsweise aus den Erträgen der deutschen Staats- und Zweckbetriebe des Königreiches Deutschland.
§ 10 Beeendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Für Staatsangehörige oder Staatszugehörige endet die Leistungspflicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Unternehmen der Bundesrepublik.
(2) Im Fall der Kündigung der Hauptabrede durch einen Vertragspartner endet automatisch auch die nebenvertragliche Vereinbarung. Bei Kündigung einer nebenvertraglichen Vereinbarung endet nicht automatisch die Hauptabrede. Diese bleibt so lange fortbestehen, bis alle nebenvertraglichen Vereinbarungen abgewickelt oder beendet sind und die Kündigung der Hauptabrede wirksam geworden ist.
§ 11 Schlußbestimmungen
(1) Der Staatsangehörige und der Staatszugehörige erkennt durch seine Unterschrift im Vertrag zur Einzelfallabsicherung im Krankheitsfall bzw. im Vertrag zur sozialen Absicherung für Arbeitnehmer die Statuten der Deutschen Heilfürsorge, der Deutschen Rente und der Deutschen Beschäftigungsabsicherung vollumfänglich an.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen nicht oder noch nicht umsetzbar sein oder Geltung erlangen können, berühren diese Bestimmungen nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Sollten Lücken bestehen, gelten diejenigen Bestimmungen, die nach ethischen, ganzheitlich wirtschaftlichen und allgemeinwohlorientierten Interessen festgelegt würden. Ergänzend gelten weitere verfassungskonforme deutsche Gesetze und Bestimmungen oder Teile davon.
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